Cyber-Risk – Der GDV aktualisiert seine Musterbedingungen

Erstmals seit dem Jahr 2017 hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine Musterbedingungen zur Cyberversicherung erneuert. In der Zwischenzeit hat sich das Risiko für Cyberangriffe deutlich verändert. Mobiles Arbeiten, die DSGVO, Kriegsereignisse und die IT-Landschaft haben eine sich ändernde Risikosituation ergeben, auf die der GDV leistungserweiternd und klarstellend reagiert hat.

Die wesentlichsten Änderungen im Überblick

Die neuen Musterbedingungen berücksichtigen die mittlerweile gängigen mobilen Arbeitsmodelle. Im Gegensatz zu 2017 ist dort klarstellend erwähnt, dass auch der Fernzugriff auf die Unternehmens-IT versichert ist.

Auch Haftungsrisiken aus der seit 2018 existierenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten nach den neuen Bedingungen mitversichert. Konkret geht es um die Veröffentlichung gestohlener Daten und den damit in Verbindung stehenden Schadenersatzklagen.

Klarstellend ist in den Musterbedingungen der Kriegsbegriff definiert worden. Ein Krieg im Sinne der Bedingungen setzt nicht den Einsatz physischer Waffengewalt voraus. Auch ein staatlich beauftragter Cyberangriff gilt nun als kriegerischer Akt und ist ebenfalls wie der Krieg mit physischer Waffengewalt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Schäden infolge einer Störung bei externen Dienstleistern, wie beispielsweise Cloud-Anbietern, Rechenzentren oder SaaS-Anwendungen, sind gemäß den neuen Musterbedingungen nicht mehr grundlegend ausgeschlossen.

Welche Auswirkungen haben die neuen Musterbedingungen?

Wie der Name es schon sagt, handelt es sich um Musterbedingungen, die der GDV den Produktanbietern empfiehlt. Es existiert jedoch keine Verpflichtung mehr für die Versicherer, sich an diese Musterbedingungen zu halten. Der Markt hatte bei vielen der jetzt veröffentlichten Neuerungen bereits vorher reagiert.

Sowohl das mobile Arbeiten als auch die DSGVO wurden von den relevantesten Marktteilnehmern bereits seit Jahren als Standardleistung angeboten. Cloudlösungen hatten viele Marktteilnehmer auch bereits als zusätzlichen Baustein angeboten.

Ob sich die Erweiterung des Kriegsausschlusses auf staatlich beauftragte Cyberangriffe am Markt durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. In letzter Konsequenz bliebe hier auch die Beweislast fraglich, ob der Angriff von staatlicher oder anderweitiger Seite beauftragt und durchgeführt wurde.

Fazit

Die Musterbedingungen des GDV bieten den Produktanbietern Orientierung. Die Umsetzung ist jedoch teilweise schon längst erfolgt oder lässt noch kreativen Spielraum. Im Endeffekt helfen immer ein aktueller Leistungs- und Konditionsvergleich und die Frage, welche Rolle die technischen Obliegenheiten in den jeweiligen Konzeptionen spielen. Was nützt das leistungsstärkste Bedingungswerk, wenn die Vertragsobliegenheiten einen unerfüllbaren technischen Status verlangen. Ihr Versicherungsmakler hilft hier weiter.

Guido Raasch

Leiter Versicherung bei Dr. Klein Wowi und Autor von Fachbüchern zu Versicherungen in der Wohnungswirtschaft.

 

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